harrand consulting – Datenschutz Datenschutz soll das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung sichern. Im Rahmen des Datenschutzes handelt es sich im Gegensatz zur Informationssicherheit ausschließlich um personbezogene Daten. Diese sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Durch den Einsatz eines Datenschutzmanagement wird der angemessene Umgang mit personbezogenen Daten gewährleistet. Der Einsatz eines Datenschutzmanagement ist nicht nur zur Einhaltung von Gesetzen und bereichsspezifischen Regelungen notwendig. Er generiert auch einen Mehrwert. Sie signalisieren nach außen, wie wichtig Ihnen der Umgang mit dieser Art von Daten ist und sorgt automatisch für eine positive Reputation sowie ein erhöhtes Vertrauen Ihrer Kundschaft und Geschäftspartner Ihnen gegenüber. Datenschutz ist nicht nur ein Kostenfaktor, sondern bietet auch deutliche wirtschaftliche Vorteile und schützt vor Ansprüchen von Mitbewerbern. Gut organisierter und praktizierter Datenschutz generiert Ihnen neben Vorteilen bei der Auftragsvergabe auch eine Optimierung Ihrer Prozesse und Technik und schützt darüber hinaus Ihr Unternehmen. Auf Grund aktueller Entwicklungen rückt Datenschutz immer stärker in den Fokus der Öffentlichkeit. Diese Sensibilisierung sollte sich in der Unternehmenskultur widerspiegeln. Jedes Unternehmen sollte modernes Datenschutzmanagement nicht nur als gesetzliche Vorgabe, sondern insbesondere als Marktvorteil und Alleinstellungsmerkmal im Wettbewerb begreifen. Datenschutzmanagement Wir beraten Sie bei der Entwicklung, Einführung und Optimierung Ihres Datenschutzprozesses. Dazu erstellen wir Ihnen eine Dokumentation des Datenschutzmanagements inklusive internen und externen Verfahrensverzeichnis. Sie sind Datenschutzbeauftragter in Teilzeit und sind durch ihre Hauptaufgabe stark beansprucht? Wir unterstützen Sie gern. Externer Datenschutzbeauftragter Der betriebliche Datenschutzbeauftragte genießt einen Kündigungsschutz (Art. 38 III Satz 2 DSGVO). Bleiben sie flexibel und bestellen Sie sich Ihren Datenschutzbeauftragten von extern. Externer Datenschutzbeauftragter Seit der BDSG Novelle II aus dem Jahre 2009 genießt der betriebliche Datenschutzbeauftragte einen Kündigungsschutz (§4f Abs.3 Satz 5 und 6 BDSG). Bleiben sie flexibel und bestellen Sie sich Ihren Datenschutzbeauftragten von extern. Datenschutzaudit Lassen Sie sich durch einen TÜV zertifizierten Datenschutzauditor Ihr Datenschutzmanagement überprüfen (Art. 32 I lit. d DSGVO). Wir prüfen für Sie auch Ihre externen Dienstleister (Art. 28 DSGVO). Kontaktieren Sie uns!